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Gesetzesänderungen

Nachzahlungen des Arbeitgebers sind laufendes Einkommen

Das Bundessozialgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Nachzahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis Einkommen und nicht Vermögen sind.
[Urteil vom 24.04.2015 - Az.: B 4 AS 32/14 R]

Einmalige Nachzahlungen sind in dem Monat auf das ALG II anzurechnen, in dem sie zufließen; sie sind keine "einmalige", sondern eine laufende Einnahme, die im Monat des Zuflusses voll anzurechnen ist.

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