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Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Grundsätzlich gilt: Wenn kein Familienangehöriger hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) ist, kann auch kein Anspruch auf den Kinderzuschlag bestehen.
{BSG, Urteil vom 13.07.2022 - Az.: B 7/14 KG 1/21 R}.

Das gilt auch dann, wenn die Familienmitglieder nur deswegen kein Arbeitslosengeld II erhalten können, weil sie nicht erwerbsfähig sind und damit von den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sind.

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