Begleitung zu Begutachtungen
Allerdings obliegt es dem Gutachter darüber zu entscheiden, ob die Vertrauensperson bei der Begutachtung anwesend sein darf. Wenn deren Anwesenheit nach Ansicht des Gutachters eine unverfälschte Beweiserhebung beeinträchtigt, ist der Gutachter berechtigt, die Anwesenheit der Vertrauensperson abzulehnen.