Grad der Behinderung bei Sehstörungen
für die der objektive Nachweis eines organischen bzw. der psychisch-neurologische Befundes nicht erbracht werden kann (sog. gelebte Sehstörungen) keine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen.
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Grad der Behinderung bei Sehstörungen
für die der objektive Nachweis eines organischen bzw. der psychisch-neurologische Befundes nicht erbracht werden kann (sog. gelebte Sehstörungen) keine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen.