Verordnung von Cannabis „auf Rezept“
hiernach besteht eine Genehmigungspflicht der Krankenkasse hierfür nur dann, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Notwendig ist zudem eine schwerwiegende Erkrankung, für die zwar nach andere mögliche Standardtherapien zur Verfügung stehen können, zu denen der verordnete Arzt aber umfassende Dokumentations- und Abwägungspflichten pflichten hat.