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Gesetzesänderungen

Anspruch auf Kinderwunschbehandlung für gleichgeschlechtliche Paare?

Das Bundessozialgericht hat im Rahmen Entscheidung vom 10.11.2021 einen solchen Anspruch zu Lasten der Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen.
{BSG, Urteil vom 10.11.2021 - Az.: B 1 KR 7/21 R}.

Gemäß § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V umfassen medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur den Anspruch auf eine sog. homologe Insemination, also eine Behandlung, bei der ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
Ein Anspruch auf die Gewährung/Kostenübernahme für eine heterologe Insemination, bei der die Behandlung mittels Spendersamen durchgeführt, besteht hingegen nicht.

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