Anspruch auf Kinderwunschbehandlung für gleichgeschlechtliche Paare?
Gemäß § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V umfassen medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur den Anspruch auf eine sog. homologe Insemination, also eine Behandlung, bei der ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
Ein Anspruch auf die Gewährung/Kostenübernahme für eine heterologe Insemination, bei der die Behandlung mittels Spendersamen durchgeführt, besteht hingegen nicht.