Verfügbarkeit eines Arbeitslosen bei beruflicher Weiterbildung
Das gilt, wenn der Arbeitslose eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert, weil dieser dann eben anders als sonst nicht „verfügbar“ im Sinne von § 138 SGB III sein muss.
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Verfügbarkeit eines Arbeitslosen bei beruflicher Weiterbildung
Das gilt, wenn der Arbeitslose eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert, weil dieser dann eben anders als sonst nicht „verfügbar“ im Sinne von § 138 SGB III sein muss.