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Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I bei Altersteilzeitvereinbarung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange eine Sperrzeit verhängt worden ist.
{BSG, Urteil vom 12.09.2019 – B 11 AL 19/18 R}.

Eine Sperrzeit ist aber nicht rechtmäßig verhängt, wenn der Arbeitslose sich wegen der Vereinbarung von Altersteilzeit auf einen wichtigen Grund berufen kann. Dann kommt es auch nicht zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs.

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