Erneut: Genehmigungsfiktion im Krankenversicherungsrecht
Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass der Antrag auf einen Naturalleistungsanspruch auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherte beabsichtigt, die Behandlung am Wohnort (im vorliegenden Fall: in Großbritannien) oder in einem anderen-EU-Mitgliedsstaat durchführen zu lassen. Auch in diesem Fall gelten die Fristen für eine Genehmigungsfiktion, wenn der zeitliche Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V eröffnet ist (Antragstellung erfolgte ab dem 26.02.2013) und auf die beantragte Leistung dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht. Auch eine zwar fehlende Mitwirkung des Versicherten, auf deren Folgen die Krankenkasse indes zuvor nicht hingewiesen hat, lässt den durch die Genehmigungsfiktion entstandenen Leistungsanspruch nicht entfallen.