Aktuell -
Urteile und
Gesetzesänderungen

Neues zum Elterngeld

Bei der Bemessung des Elterngeldes wird nur das Einkommen aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes berücksichtigt, wenn ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wurde.
[Urteile vom 27.06.20189- Az.: B 10 EG 1/18 R; B 10 EG 2/18 R}.

Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld nach dem SGB V bleiben unberücksichtigt, wenn der Zufluss nach diesem 12-monatigen Bemessungszeitraum liegt. Wann ein Einkommen „erarbeitet“ wurde, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein der Zufluss des Einkommens im Bemessungszeitraum.

Gehaltsnachzahlungen zählen im Übrigen zu den nach § 2c Absatz 1 Satz 1 BEEG „sonstigen Bezügen“ und sind nicht zu berücksichtigen.

Zurück