Neues zum Elterngeld
Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld nach dem SGB V bleiben unberücksichtigt, wenn der Zufluss nach diesem 12-monatigen Bemessungszeitraum liegt. Wann ein Einkommen „erarbeitet“ wurde, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein der Zufluss des Einkommens im Bemessungszeitraum.
Gehaltsnachzahlungen zählen im Übrigen zu den nach § 2c Absatz 1 Satz 1 BEEG „sonstigen Bezügen“ und sind nicht zu berücksichtigen.