Pflegefachkräfte, die in stationären Pflegeeinrichtungen als Honorarpflegekräfte tätig sind, sind grundsätzlich nicht selbständig tätig. Sie sind in den Organisationsablauf des Pflegeheims integriert und haben kein nennenswertes Unternehmerrisiko. [Urteile vom 07.06.2019 - Az.: B 12 R 6/18 R; B 12 R 6/18 R; B 12 KR 8/18 R}