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Gesetzesänderungen

Betriebliche Altersvorsorge

Werden Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung nach seinem Tod an ein bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt, das bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat, handelt es sich hierbei nicht um beitragspflichtige Versorgungsbezüge in der Gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung.
[Urteile vom 26.02.2019 - Az.: B 12 KR 12/18 R; B 12 KR 13/18 R; B 12 KR 17/18 R}.

Das gilt aber nicht für Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, diese sind grundsätzlich beitragspflichtig, solange der Arbeitnehmer nicht in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt.

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