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Urteile und
Gesetzesänderungen

Rentenversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 14.03.2018 seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt sind und damit auch zur Gesetzlichen Rentenversicherung für sie Beiträge abzuführen sind.
{Urteil vom 14.03.2018 - Az.: B 12 R 13/17 R, siehe auch: Urteil vom 14.03.2018 – Az.: B 12 R 5/16 R}.

Etwas anders gilt nur dann, wenn sie die Rechtsmacht besitzen, „durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen“. Dazu müssen sie entweder 50 % der Anteile am Stammkapital halten (sog. Mehrheitsgesellschafter), exakt 50 % der Anteile halten oder - bei einer geringeren Kapitalbeteiligung - aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine sog. Sperrminorität verfügen.

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