Rentenversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Etwas anders gilt nur dann, wenn sie die Rechtsmacht besitzen, „durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen“. Dazu müssen sie entweder 50 % der Anteile am Stammkapital halten (sog. Mehrheitsgesellschafter), exakt 50 % der Anteile halten oder - bei einer geringeren Kapitalbeteiligung - aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine sog. Sperrminorität verfügen.