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Sperrzeit

Das Bundessozialgericht hat erneut bekräftigt, dass eine Sperrzeitverhängung (im vorliegenden Fall von 12 Wochen) mit den weiteren Konsequenzen:
{Urteil vom 12.10.2017 - Az.: B 11 AL 17/16}.

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I bzw. Minderung der Anspruchsdauer rechtswidrig sein kann, wenn der Arbeitslose mit seinem Arbeitgeber vereinbart, sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Blockmodell umzuwandeln. Hierbei war zwischen den Arbeitsvertragsparteien konkret vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer im Blockmodell bis Ende Juli 2011 im bisherigen Umfang arbeitet, ab dem 01.08.2011 von der Arbeit freigestellt wird und sodann ab August 2015 eine vorgezogene Altersrente erhält. Vor dem Beginn der Rente wurde der Arbeitnehmer dann arbeitslos. Er macht geltend, dass in der Wahl des Blockmodells ein wichtiger Grund liege, der eine Sperrzeitverhängung ausschließe.

Das Bundessozialgericht hat die Streitsache an das vorbefasste Landessozialgericht zurückverwiesen, weil noch abschließende Tatsachenfeststellungen durch dieses Gericht notwendig seien. Das Bundessozialgericht hat aber seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach „sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und eine entsprechende Annahme prognostisch objektiv gerechtfertigt ist. Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist dabei abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob bzw. wie er diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse bzw. Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat.“

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