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Pflegeversicherung: Grundpflege

Das Bundessozialgericht hat den Pflegeaufwand, der für die Kontrolle des Blutzuckers und einer hiernach gegebenenfalls notwendigen Anpassung der Insulindosis eines Pflegebedürftigen notwendig sind,
{Urteil vom 28.09.2017 - Az.: B 3 P 3/16 R}.

bei der Ermittlung der Grundpflegebedarfs nach altem Recht ausgeklammert. Diese Hilfen sind insbesondere nicht dem Bereich „Ernährung“ zuzurechnen. Bei der Grundpflege, die bis zum 31.12.2016 für die Vergabe einer Pflegestufe entscheidend war, mussten die Zeitwerte für einzelnen sog. Katalogverrichtungen ermittelt und zusammengerechnet werden. Für die Pflegestufe I musste mindestens ein Zeitaufwand in der Grundpflege von 45 Minuten im Tagesdurchschnitt vorliegen.

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