Arbeitsunfall – Beginn des versicherten Weges
stattdessen musste der Betroffene durch ein Fenster die Wohnung verlassen) der reguläre, übliche Weg zur Betriebsstätte nicht zurückgelegt werden kann. In diesen Fällen kann das Hinaussteigen aus einem Fenster der Wohnung der unmittelbare und direkte Weg zum Arbeits-/Betriebsstätte sein. Das Fenster markiert dann die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen und dem versicherten öffentlichen Bereich. Kommt es dann hierbei zu einem Unfall, steht dieser unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.