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Arbeitsunfall – Beginn des versicherten Weges

Ein Arbeitsunfall liegt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts auch dann vor, wenn durch besondere Umstände (vorliegend konnte die Außentür beim Verlassen der Wohnung zum Antritt des Arbeitswegs wegen eines abgebrochenen Haustürschlüssels nicht benutzt werden;
(Urteil vom 31.08.2017 – Az.: B 2 U 2/16 R).

stattdessen musste der Betroffene durch ein Fenster die Wohnung verlassen) der reguläre, übliche Weg zur Betriebsstätte nicht zurückgelegt werden kann. In diesen Fällen kann das Hinaussteigen aus einem Fenster der Wohnung der unmittelbare und direkte Weg zum Arbeits-/Betriebsstätte sein. Das Fenster markiert dann die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen und dem versicherten öffentlichen Bereich. Kommt es dann hierbei zu einem Unfall, steht dieser unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

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