(Vorerst:) Keine Beitragsentlastung für versicherte Eltern
Die Revisionsführer hatten in beiden Verfahren beansprucht, in den genannten Zweigen der Sozialversicherung entlastet werden zu müssen.
Das Bundessozialgericht hat wiederum in dem geltenden Rentenversicherungsrecht keinen Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) gesehen. Der Gesetzgeber entlaste Eltern im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung bereits durch verschiedene gesetzliche Regelungen, wie z.B. Kindererziehungszeiten, Anrechnungszeiten, Zuschlägen bei Hinterbliebenenrente usw. in noch ausreichendem Maße. Zur sozialen Pflegeversicherung hat das Bundessozialgericht aus formellen Gründen inhaltlich nicht Stellung genommen.