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Beitragspflicht für betriebliche Ruhegelder

Das Bundessozialgericht hat einer Revision stattgegeben, mit der ein Arbeitnehmer geltend gemacht hatte, dass sein vom ehemaligen Arbeitgeber gezahltes „betriebliches Ruhegehalt“in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht der Beitragspflicht unterliegt.
{Urteil vom 20.07.2017 – Az.: B 12 KR 12/15 R}.

Das gilt aber nur so lange, bis der Arbeitnehmer eine (Regel-)Altersrente erhält, denn ab diesem Zeitpunkt hat das betriebliche Ruhegehalt den Charakter eines echten Versorgungsbezugs und dient damit dann nicht mehr der Überbrückung von Leistungszeiträumen.

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