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Das Flexirentengesetz

Der Bundestag hat das sog. Flexirentengesetz erlassen. Mit diesem Gesetz gelten ab dem 01. Januar 2017 vor allem neue Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungs- und bei den vorgezogenen Altersrenten.

Außerdem regelt dieses Gesetz, dass nunmehr auch Rentenbeiträge, die ein Rentner aufgrund seiner weiteren beruflichen Tätigkeit erwirbt, seinen Rentenanspruch erhöhen.

Die neuen Hinzuverdienstgrenzen gelten ab dem 01. Juli 2017. Wer eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann ab diesem Zeitpunkt in einem Kalenderjahr rentenunschädlich 6.300,00 € brutto hinzuverdienen. Damit fallen ab diesem Zeitpunkt die bisherigen starren Teilrentenstufen sowie die starren Verdienstgrenzen weg.

Darüber hinaus werden Rentenbeiträge aufgrund beruflicher Tätigkeit nach dem Beginn der Rente erstmals rentensteigernd berücksichtigt. Nach der bisherigen Rechtslage musste zwar der Arbeitgeber eines Rentners für diesen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten, dies führte aber nicht zur Erhöhung der Rentenansprüche.

Nach der ebenfalls neuen Unbilligkeitsverordnung können Betroffene, die Grundsicherungsleistungen erhalten, ab Vollendung des 63. Lebensjahres nicht mehr gezwungen werden, eine vorgezogene Altersrente, die mit Rentenabschlägen verbunden ist, in Anspruch zu nehmen (Wegfall der „Zwangsverrentung“).

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