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Keine Verweisung bei befristetem Arbeitsplatz

Wer einmal Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhält und dann zu einem späteren Zeitpunkt (nach Abschluss eines Studiums) eine zeitlich befristete Stelle (im vorliegenden Fall: als wissenschaftlicher Mitarbeiter) antritt, verliert durch diese befristete Beschäftigung nicht automatisch die Leistung aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
{Beschluss vom 18.11.2015 – Az.: 20 U 187/15}

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm bei einem Berufsunfähigen früheren Berufssoldaten entschieden, der nach Eintritt der Berufsunfähigkeit und Absolvierung eines Studiums für zwei Jahre befristet eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter angetreten hatte.

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