Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Hartz IV-Leistungsbezieher Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses und für einen Nachsendeantrag vom Jobcenter erhalten können, wenn diese Kosten aufgrund eines vom Jobcenter veranlassten Umzugs entstanden sind. [Urteil vom 10.08.2016 – Az.: B 14 AS 58/15 R]
Dieses Kosten gehören zu den Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II.