Anspruch auf Glucosemeßgerät für Diabetiker
Diese Geräte überwachen kontinuierlich den Glucosewert und verfügen über eine Alarmfunktion. Die Krankenkassen sind somit zukünftig verpflichtet, im Bedarfsfall für die Versicherten ein solches Gerät zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht Konstanz in diesem Jahr die beklagte Krankenkasse verpflichtet, die Kosten des von dem Versicherten selbst angeschafften Meßgeräts „FreeStyle Libre“, zu erstatten.
(Gerichtsbescheid vom 31.05.2016 – Az.: S 8 KR 1870/15)
Diese Geräte verfügen – anders als die CGM – nicht über eine Alarmfunktion und eine automatische Auslesefunktion. Daher greift insoweit für diese Geräte die Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen nicht.