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Erbschaft ist Vermögen

Die Jobcenter müssen die Erbschaft eines Arbeitslosengeld II-Leistungsempfängers (Bezug von „Hartz-IV“) als Vermögen mit den dann günstigeren, höheren Freibeträgen werten, wenn der Betroffene Arbeitslosengeld II erst nach dem Monat, in dem die vererbende Person verstorben ist, beantragt.
[Urteil vom 26.01.2016 – Az.: S 17 AS 4357/14].

Grund hierfür ist, dass nachzutreffender Einschätzung des Sozialgerichts Karlsruhe die Erbschaft bei dem Arbeitslosengeld II- Bezieher bereits in dem Zeitpunkt zusteht, in dem die vererbende Person verstirbt. Zugleich ist damit ein Zufluss in diesem Zeitpunkt gegeben.

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