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Pflegekassen müssen Verhinderungspflege auch im Ausland bezahlen

Die gesetzlichen Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungen müssen für die Kosten einer Verhinderungspflege aufkommen, wenn die Pflegeperson während eines Auslandsaufenthalts zusammen mit dem Pflegebedürftigen an der Pflege gehindert ist.
[Urteil vom 20.04.2016 - Az.: B 3 P 4/14 R]

Das BSG hat dies zugunsten der pflegebedürftigen Person entschieden. In dem Streitfall war die Mutter eines pflegebedürftigen Kindes mit diesem in die Schweiz gereist, um dort einen Urlaub zu verbringen. Da die Mutter zeitweilig wegen Skifahrens an der Pflege ihres Kindes gehindert war, musste ein anderer mitgereister Angehöriger stundenweise die Pflege übernehmen. Die Pflegekasse wurde vom Bundessozialgericht verurteilt, das Pflegegeld auch für diese Verhinderungspflege weiterzuzahlen.

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