Sozialleistungen für EU-Bürgern
Für diese ist zwar der Bezug von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“-Leistungen) ausgeschlossen, sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der betroffene EU-Bürger sich mehr als sechs Monate in der Bundesrepublik aufhält. Weitere Streitverfahren wurden am gleichen Sitzungstag vom Bundessozialgericht entschieden, wobei diese an die jeweiligen Landessozialgerichte zurückverwiesen wurden.